§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle Lieferungen und Leistungen der GENUPORT Trade GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsangeboten des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn es wurde ihnen seitens der GENUPORT Trade GmbH ausdrücklich schriftlich oder in Textform (bspw. E-Mail oder Fax) zugestimmt.
(2) Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn die GENUPORT Trade GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausgeführt hat. Diese Bedingungen gelten vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung in ihrer jeweils zuletzt einbezogenen Fassung auch für künftige mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht werden.
(3) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB.
§ 2 Gegenstand/Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Angebote in Katalogen, Listen, Shops usw. sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Annahme, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind die vom Käufer bestellten Waren und/oder Leistungen, die durch Spezifikationen eindeutig vereinbart werden. Sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich anders bezeichnet, beziehen sich Ausführungen und Preise auf die jeweils angebotenen Artikel, nicht jedoch auf eventuell mit abgebildetes Zubehör oder Dekorationen.
(3) Der Mindestbestellwert beträgt EUR 850,00 netto Rechnungsbetrag. Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste der GENUPORT Trade GmbH. Die Preise verstehen sich DDP vereinbarter Lieferort (Incoterms 2020) zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter Vereinbarung in Textform (z.B. schriftlich, E-Mail, Fax).
(4) Kommt der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, ist die GENUPORT Trade GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB p.a. zzgl. einer Mahnpauschale von EUR 40,00 gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Für den Fall, dass die GENUPORT Trade GmbH vorleistungspflichtig ist, kann sie die ihrer obliegenden Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Die GENUPORT Trade GmbH kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die GENUPORT Trade GmbH vom Vertrag zurücktreten. Das Nähere regelt § 321 BGB.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von der GENUPORT Trade GmbH geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GENUPORT Trade GmbH anerkannt sind.
(6) Gerät der Käufer mit einer von mehreren Verbindlichkeiten in Verzug, oder werden andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so wird die GENUPORT Trade GmbH ihre gesamten Forderungen gegen den Käufer sofort fällig stellen. Zu weiteren Lieferungen aus irgendeinem Vertrag ist die GENUPORT Trade GmbH in diesem Fall nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Käufer Zahlung der gesamten Restschuld Zug um Zug anbietet.
(7) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
§ 3 Lieferung/Lieferfristen/Lieferbedingungen
(1) Wird die Verladung oder die Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so ist die GENUPORT Trade GmbH berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers nach billigem Ermessen einzulagern und alle zur Erhaltung der Ware geeigneten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Bestimmungen für den Annahmeverzug bleiben hiervon unberührt.
(2) Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von der GENUPORT Trade GmbH ausdrücklich schriftlich oder auch in Textform (bspw. E-Mail, Fax) als verbindlich bezeichnet bzw. anerkannt wurden. Höhere Gewalt, Auswirkungen von Pandemien und Epidemien und sonstige Umstände, die die GENUPORT Trade GmbH nicht zu vertreten hat, verlängern die Lieferfrist für die GENUPORT Trade GmbH um die Dauer des Hindernisses. GENUPORT Trade GmbH wird solche Umstände dem Käufer unverzüglich mitteilen. Ist eine verzögerte Leistungserbringung auf Grund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Falls die GENUPORT Trade GmbH ohne eigenes Verschulden nicht zur Lieferung der bestellten Ware in der Lage sein sollte, weil deren Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen der GENUPORT Trade GmbH gegenüber nicht erfüllt, ist sie zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Käufer berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht besteht jedoch nur dann, wenn die GENUPORT Trade GmbH mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen und die Nichtlieferung auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten hat. In einem solchen Fall wird die GENUPORT Trade GmbH den Käufer unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden erstattet die GENUPORT Trade GmbH unverzüglich zurück.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Die GENUPORT Trade GmbH behält sich das Eigentum an allen gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung vor.
(2) Sofern zwischen dem Käufer und der GENUPORT Trade GmbH ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Käufer insolvent ist oder in Liquidation gerät.
(3) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Eigentum der GENUPORT Trade GmbH hat der Käufer die GENUPORT Trade GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der GENUPORT Trade GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der GENUPORT Trade GmbH entstandenen Ausfall.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der GENUPORT Trade GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die GENUPORT Trade GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der GENUPORT Trade GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sie verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlös nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, ist die GENUPORT Trade GmbH berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Darüber hinaus kann sie verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die GENUPORT Trade GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der GENUPORT Trade GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der GENUPORT Trade GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die GENUPORT Trade GmbH.
(6) Die GENUPORT Trade GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der GENUPORT Trade GmbH.
§ 5 Gewährleistung
(1) Die GENUPORT Trade GmbH gewährleistet, dass die gelieferte Ware sicher, verkehrsfähig und zu der vereinbarten Verwendung geeignet, insbesondere frei von Fabrikations- und Materialfehlern ist und den schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail, Fax) vereinbarten Spezifikationen entspricht.
Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich geltend zu machen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von drei Werktagen (Montag bis Freitag mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen am Ort der Untersuchung), ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail, Fax) anzuzeigen.
Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und sind Mangelgewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Entsteht hinsichtlich gelieferter Produkte der Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels, so ist der Käufer verpflichtet, GENUPORT Trade GmbH die vorliegenden Verdachtsmomente unverzüglich mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Mangel zu verifizieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Käufers, es sei denn, er hat diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(2) Mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, zur Begutachtung durch die GENUPORT Trade GmbH bereit zu halten. Verstößt der Käufer hiergegen, hat er der GENUPORT Trade GmbH den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt steht der GENUPORT Trade GmbH das Wahlrecht zu, ob sie Ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen Sache nachkommt. Im Falle der Mangelbeseitigung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind von der GENUPORT Trade GmbH zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des Schadens statt der Erfüllung zu verlangen, sofern die Pflichtverletzung nicht unerheblich war. Das Minderungsrecht des Käufers bleibt unberührt.
§ 6 Allgemeine Haftung
(1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen GENUPORT Trade GmbH und deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind
ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.
(2) Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, sofern nur einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(5) Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
(6) Die gesetzliche Beweislast wird durch die vorstehenden Regelungen nicht geändert.
§ 7 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Sonstiges
(1) Erfüllungsort für die Lieferung, für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen und die Zahlung ist Norderstedt.
(2) Hat der Käufer seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum, gilt Folgendes: Ausschließlicher Gerichtsstand ist Norderstedt, falls der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(3) Hat der Käufer seinen Sitz dagegen außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, ist das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Das Schiedsgericht soll sich bei der Beweisaufnahme an den Üblichkeiten von Verfahren bei deutschen staatlichen Gerichten orientieren. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) finden keine direkte oder entsprechende Anwendung. Soweit eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ggf. Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, sind diese auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechenbaren Kosten beschränkt.
Stand: Juni 2021